Fördertatbestände
Allgemeine Kriterien & Ausschlüsse
Ein Vorhaben ist allgemein förderfähig, wenn:
- Ein förderfähiger Tatbestand nach § 12b Abs. 1 Satz 4 KHG erfüllt wird.
- Das Vorhaben der Transformation der Krankenhausstrukturen dient, also eine Verbesserung der Krankenhausstrukturen bewirkt (z. B. Konzentration der Versorgungskapazitäten, Spezialisierung der Versorgung).
- Das Vorhaben mit dem Wettbewerbs- und Beihilferecht der EU vereinbar ist.
- Es nicht durch andere Gesetze oder Förderprogramme bereits finanziert wird („eigenständige“, klar abgegrenzte Maßnahmen sind förderfähig)
- Es wirtschaftlich, sparsam und nachhaltig durchgeführt wird – nur notwendige Kosten werden berücksichtigt.
Förderfähig sind auch:
- Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen, wenn sie zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens dienen.
Folgende Punkte sind generell nicht förderfähig (§ 2 Abs. 3 KHTFV):
- Pflegesatzfähige Betriebskosten
- Kosten für Betriebserhalt nach Stilllegung
(außer „unvermeidbare“ Kosten) - Kosten, die durch Rückforderung früherer Investitionsmittel durch Länder entstehen