Fördertatbestände

Allgemeine Kriterien & Ausschlüsse

Ein Vorhaben ist allgemein förderfähig, wenn:

  • Ein förderfähiger Tatbestand nach § 12b Abs. 1 Satz 4 KHG erfüllt wird​.
  • Das Vorhaben der Transformation der Krankenhausstrukturen dient, also eine Verbesserung der Krankenhausstrukturen bewirkt (z. B. Konzentration der Versorgungskapazitäten, Spezialisierung der Versorgung)​.
  • Das Vorhaben mit dem Wettbewerbs- und Beihilferecht der EU vereinbar ist​.
  • Es nicht durch andere Gesetze oder Förderprogramme bereits finanziert wird („eigenständige“, klar abgegrenzte Maßnahmen sind förderfähig)
  • Es wirtschaftlich, sparsam und nachhaltig durchgeführt wird – nur notwendige Kosten werden berücksichtigt​.

 

Förderfähig sind auch:

  • Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten von Darlehen, wenn sie zur Finanzierung eines förderfähigen Vorhabens dienen.

Folgende Punkte sind generell nicht förderfähig (§ 2 Abs. 3 KHTFV):

  • Pflegesatzfähige Betriebskosten
  • Kosten für Betriebserhalt nach Stilllegung
    (außer „unvermeidbare“ Kosten)
  • Kosten, die durch Rückforderung früherer Investitionsmittel durch Länder entstehen